Potenzialerhebung in der außerklinischen Intensivpflege
Neuerungen und was sie bedeuten
Bei Patient:innen mit chronisch-fortschreitenden Erkrankungen oder irreversiblen Schädigungen sinkt in der Regel das Entwöhnungspotenzial von der Beatmung oder der Trachealkanüle im Laufe der Zeit.
Zur Verbesserung der bestehenden Qualität und Versorgung sowie um Weaning-/ Dekanülierungspotenziale noch besser ausschöpfen zu können, war vor jeder Verordnung eine Potenzialerhebung verpflichtend.
Eine Ausnahmeregelung nach § 5b der Richtlinie zur außerklinischen Intensivpflege (AKI-RL) bestand nur für Bestandspatient:innen, die bereits vor dem 31.10.2023 in der außerklinischen Intensivpflege versorgt wurden. Die zunächst bis zum 30.06.2025 geschaffene Übergangsregelung (§ 5a AKI-RL) galt nur, wenn kein Facharzt oder Fachärztin für die Potenzialerhebung gefunden wurde.
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat nun eine dauerhafte Ausnahmeregelung von der verpflichtenden Potenzialerhebung beschlossen.
WAS GILT?
Verordnung vor dem 1. Juli 2025 (§5A AKI-RL)
Bei Patient:innen, welche Leistungen der AKI vor dem 01.07.2025 verordnet bekommen haben, ist die Verordnung auch ohne Potentialerhebung zulässig. Auf Wunsch des/der Patient:in kann weiterhin eine Potenzialerhebung veranlasst werden (vgl. § 5a Abs. 1 AKI-RL). Der/die Verordner:in muss bei Anzeichen auf ein Entwöhnungspotenzial Maßnahmen einleiten (vgl. § 5a Abs. 2 AKI-RL).
Folgeverordnungen können für längstens zwölf Monate ausgestellt werden:
- wenn keine Aussicht auf nachhaltige Besserung der zu Grunde liegenden Funktionsstörung besteht und eine Dekanülierung/Entwöhnung dauerhaft nicht möglich ist (vgl. § 7 Abs. 2 AKI-RL) oder
- ohne Erhebung, wenn die Versorgung bereits über einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten erfolgte (vgl. § 7 Abs. 3 AKI-RL)
Verordnung nach dem 30. Juni 2025 (§5 AKI-PL)
Bei Patient:innen, die erstmals nach dem 30.06.2025 Leistungen der AKI verordnet bekommen haben, ist die Potenzialerhebung verpflichtend vor jeder Verordnung durchzuführen (vgl. § 5 Abs. 1 AKI-RL).
Folgeverordnungen können für längstens zwölf Monate ausgestellt werden:
- wenn keine Aussicht auf nachhaltige Besserung der zu Grunde liegenden Funktionsstörung besteht und eine Dekanülierung/Entwöhnung dauerhaft nicht möglich ist (vgl. § 5 Abs. 5 sowie § 7 Abs. 2 AKI-RL) oder
- ohne Erhebung, nach zweimaliger negativer Prüfung innerhalb von zwei Jahren (vgl. § 5 Abs. 6 AKI-RL)
Diese Neuerungen entlasten nicht nur Ärzt:innen und Angehörige, sie schaffen auch für die Pflegedienste mehr Planungssicherheit in der Versorgung.
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