IPReG
Was ist wichtig für Sie als Arzt?

Unser gemeinsames Ziel: Beste Versorgung für unsere Patient:innen.

Informationen für KlinikenAußerklinische IntensivpflegeInformationen für Patienten

IPReG – Die Zusammenarbeit
zwischen Ärzten und Pflegedienst

Bereits Ende 2021 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die neue Richtlinie zur außerklinischen Intensivpflege (AKI-Richtlinie) beschlossen. Innerhalb der AKI-Richtlinie wird definiert, welche Qualifikationen die verordnenden und potenzialerhebenden Ärztinnen und Ärzte vorweisen müssen. Dies soll sicherstellen, dass die Versorgungsbedarfe von Patientinnen und Patienten richtig erfasst werden. Zudem konkretisiert die AKI-Richtlinie, wie die Zusammenarbeit der betreuenden Berufsgruppen koordiniert wird.

Sowohl für Sie als betreuende Ärzte und für uns als Pflegedienst, steht die optimale Versorgung unserer Patientinnen und Patienten sowie ein reibungsloser Ablauf an oberster Stelle.

Auf der folgenden Seite fassen wir die wesentlichen Aufgaben und Informationen für Sie als Arzt zusammen.

Arzt Verordnung IPReG

Schritte bis zur Verordnung

1

Anspruch

Die Anspruchsvoraussetzungen liegen vor, wenn:

  • durch Schwere, Art und Dauer der Erkrankung die ständige Anwesenheit einer Pflegefachkraft notwendig ist
  • mit hoher Wahrscheinlichkeit täglich unvorhersehbare lebensbedrohliche Situationen auftreten können und eine sofortige Intervention erforderlich machen
2

Potenzialerhebung

Die Erhebung liegt entweder vor und ist nicht älter als 3 bzw. 6 Monate oder wird vom verordnenden Arzt veranlasst. Wer das Potenzial erhebt, dokumentiert das Ergebnis auf Formular 62A und übermittelt es an die verordnende Praxis.

3

Verordnung

Auf dem Formular 62B wird angegeben, was die Krankenkassen für die Leistungsentscheidung benötigen, u. a. Diagnosen, klinischer Status, erforderlicher Leistungsumfang und weitere Hinweise zu Beginn und Dauer der Verordnung.
Man unterscheidet in zwei Arten von Verordnungen:

  • Erstverordnung: Durch Praxen bis zu 5 Wochen, durch Krankenaus bis zu 7 Tage gültig.
  • Folgeverordnung: Durch Praxen bis zu 6 bzw. 12 Monate gültig.
4

Behandlungsplan

Auf Formular 62C werden die pflegerischen Leistungen, Therapieziele und Maßnahmen der AKI angegeben. Der Behandlungsplan sollte ggfls. mit der Person erstellt werden, die das Potenzial erhoben hat, sowie mit weiteren Beteiligten (z. B. Geräteanbieter zum Einstellen der Geräte).

5

Weiterleitung an Krankenkassen

Versicherte erhalten alle drei Formulare zur Beantragung der außerklinischen Intensivpflege bei der Krankenkasse. Die Krankenkassen entscheiden über die Kostenübernahme und informieren die versicherte Person, den Pflegedienst sowie die verordnende Praxis.

6

Koordination und Zusammenarbeit

Wer verordnet, koordiniert die Behandlung, aktualisiert den Behandlungsplan, stellt bei Bedarf Folgeverordnungen aus und arbeitet eng mit den anderen Beteiligten, wie den Pflegefachkräften, zusammen.

Weiterführende Informationen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
Wer darf das Potenzial erheben?
  • vertragsärztlich tätige oder in einer Klinik angestellte (ermächtigte) Ärzte
  • Ärzte, die nicht in der vertragsärztlichen Versorgung oder einer Klinik tätig sind, aber die fachlichen Voraussetzungen erfüllen
  • Fachärzte mit der Zusatzbezeichnung Intensivmedizin
  • Fachärzte für Innere Medizin und Pneumologie
  • Fachärzte für Anästhesiologie mit mindestens 6-monatiger einschlägiger Tätigkeit in der prolongierten Beatmungsentwöhnung auf einer auf die Beatmungsentwöhnung von langzeitbeatmeten Versicherten spezialisierten Beatmungsentwöhnungs-Einheit ​
  • Fachärzte für Innere Medizin, Chirurgie, Neurochirurgie, Neurologie oder Kinder- und Jugendmedizin mit mindestens 12-monatiger einschlägiger Tätigkeit in der prolongierten Beatmungsentwöhnung auf einer auf die Beatmungsentwöhnung von langzeitbeatmeten Versicherten spezialisierten Beatmungsentwöhnungs-Einheit ​
  • Fachärzte mit mindestens 18-monatiger einschlägiger Tätigkeit in der prolongierten Beatmungsentwöhnung auf einer auf die Beatmungsentwöhnung von langzeitbeatmeten Versicherten spezialisierten Beatmungsentwöhnungs-Einheit ​
  • Fachärzte mit mindestens 18-monatiger einschlägiger Tätigkeit in einer stationären Einheit der Neurologischneurochirurgischen Frührehabilitation für die Erhebung des Potentials zur Entfernung der Trachealkanüle bei nicht beatmeten Versicherten
Wer darf die Verordnung ausstellen?

Nach Genehmigung auf Antrag:

  • Hausärzte, wenn Sie über Kompetenzen im Umgang mit beatmeten oder trachealkanülierten Patient:innen verfügen
  • Nachweis durch: Erklärung, dass die Voraussetzungen erfüllt werden oder die Absichtserklärung, sich diese innerhalb von 6 Monaten anzueignen und nachzuweisen

Ohne vorherige Genehmigung:

  • Fachärzte für Innere Medizin und Pneumologie
  • Fachärzte für Anästhesiologie
  • Fachärzte für Neurologie
  • Fachärzte mit der Zusatzbezeichnung Intensivmedizin
  • Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin

Im Rahmen des Entlassmanagements und bei zugelassenen potenzialerhebenden Ärzten ist keine Genehmigung erforderlich. Der verordnende Vertragsarzt trägt die Verantwortung für die Koordination der medizinischen Behandlung des/der Patient:in einschließlich der rechtzeitigen Einleitung des Verfahrens zur Erhebung nach §5 AKI (Potenzialerhebung).

Wer erstellt den Behandlungsplan?

Der Behandlungsplan wird der Verordnung beigefügt. Darauf werden spezifische Angaben und konkretisierende Hinweise bezüglich der vereinbarten Behandlungsmaßnahmen dokumentiert.​ Der Behandlungsplan ist bei Änderungen (zum Beispiel des Bedarfs, des klinischen Status, der relevanten Kontextfaktoren) von dem verordnenden Arzt zu aktualisieren.​ Ergeben sich daraus Änderungen an Inhalt und Umfang der Leistungen der außerklinischen Intensivpflege, ist der Behandlungsplan vom verordnenden Arzt erneut der Krankenkasse vorzulegen.

Unser Unterstützungsangebot für Sie:

Unser erfahrenes Überleitungsteam steht Ihnen jederzeit für Fragen zur Verfügung. Das Überleitungsteam der Linimed Gruppe kann Sie von Beginn an professionell und persönlich beim Übergang in die ambulante Versorgung unterstützen. Oftmals sind unsere Mitarbeitenden selbst Pflegefachkräfte und können Ihnen fachlich umfassend zur Seite stehen.  

Hotline zur außerklinischen Intensivpflege

Die Hotline richtet sich an Menschen, die aus unterschiedlichen Gründen einen Bedarf an Außerklinischer Intensivpflege haben und Unterstützung und Erstberatung benötigen. Die Rufnummer lautet: 0800/5464633. 

Unter der Rufnummer können Betroffene sowie deren An- und Zugehörige ihre Fragen und Probleme rund um das Thema Außerklinische Intensivpflege dem Überleitungsteam schildern und erhalten eine kostenlose Einstiegsberatung. 

Außerhalb der Sprechzeit können Betroffene ihr Anliegen unter Angabe des vollständigen Namens und der Telefonnummer auf einem Anrufbeantworter hinterlassen und werden dann zeitnah von unserem Team kontaktiert. 

Kontaktaufnahme per E-Mail

Falls Sie Unterstützungsbedarf haben, können Sie sich gerne per E-Mail unter beratung@linimed-gruppe.de an das Überleitungsteam der Linimed Gruppe wenden.

Kostenlose Online-Veranstaltungen für Sozialdienste und Interessierte

Unsere Fachexperten bieten regelmäßig Online- und Präsenzveranstaltung zum Thema „Verordnung der außerklinischen Intensivpflege“ für Sozialdienste und Interessierte an. Bei Interesse oder Anfragen für ein spezifisches Thema melden Sie sich gerne unter beratung@linimed-gruppe.de.  

Hilfsangebote & wichtige Dokumente zum Download:

Hier finden Sie weiterführende Informationen und Formulare zur außerklinischen Intensivpflege. Falls Sie Unterstützungsbedarf haben, können Sie sch gerne per Mail unter beratung@linimed-gruppe.de an unserer Überleitungsteam der Linimed Gruppe wenden.

Überleitungsteam der Linimed Gruppe

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Schreiben Sie uns gerne.

Weitere Informationen zum Thema IPReG

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